Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Abhilfeverfahren, Nichtabhilfe, Verteilung von Haushaltsgegenständen
Leitsatz
1. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg. Es ermöglicht der Erstinstanz die Selbstkontrolle unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und soll dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtabhilfe vor Auge führen, dass und aus welchem Grunde sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Eine Nichtabhilfeentscheidung hat deshalb die Gründe offenzulegen, die nach Meinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung fortbestehen lassen.
3. Zur Substantiierung im Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen.