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28.10.2020 - Keine Verlängerung der Frist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO

Datum der Entscheidung
28.10.2020
Aktenzeichen
1 Ws 142/20
Normen
StPO § 172 Abs. 2 S. 1
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Klageerzwingungsverfahren; Begründungsfrist; Fristverlängerung
Leitsatz
Die sowohl für die Einlegung wie auch für die Begründung des Antrags im Klageerzwingungsverfahren geltende Frist nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO kann als gesetzliche Frist nicht durch das Gericht verlängert werden