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23.04.2020 - Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG

Datum der Entscheidung
23.04.2020
Aktenzeichen
1 Ws 9/20
Normen
RVG § 48 Abs. 6 Satz 3; StPO § 304
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, verbundene Verfahren, Erstreckungsentscheidung

Leitsatz
1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt abschließend, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können.

2. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig.