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06.04.2020 - Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren

Datum der Entscheidung
06.04.2020
Aktenzeichen
1 SsRs 10/20
Normen
OWiG § 80; StVG § 24; StVO §§ 3 Abs. 3, 49
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Recht der Ordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350; Rohmessdaten
Leitsatz
Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.