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27.11.2017 - Zum Vorrang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111o Abs. 2 StPO gegenüber dem Antrag nach § 23 EGGVG und zur Rechtsnatur der Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG

Datum der Entscheidung
27.11.2017
Aktenzeichen
1 VAs 6/17
Normen
EGGVG § 23; StPO § 111o Abs. 2; SrEG § 10 Abs. 1 S. 3

Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Entschädigung, gerichtliche Entscheidung

Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe im Strafverfahren beschlagnahmter Gegenstände kann nicht nach § 23 EGGVG angefochten werden, da hier das Verfahren nach § 111o Abs. 2 StPO vorrangig ist.

2. Die Bestimmung zur Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG regelt keinen individuellen gegen die Staatsanwaltschaft durchzusetzenden Anspruch auf Vornahme dieser Belehrung.