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20.06.2017 - Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Sorgerechtsentscheidung, wenn das Kind nach Durchführung eines HKÜ-Verfahrens wieder in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt worden ist

Datum der Entscheidung
20.06.2017
Aktenzeichen
4 UF 20/17
Normen
HKÜ Art. 16, Art. 3; EuEheVO Art. 8, 14; FamFG §§ 152, 99, 97, 69; GVG § 23a
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Internationale Zuständigkeit, HKÜ-Verfahren, Sorgerechtsentscheidung, Verfahrenshindernis, völkerrechtliche Vereinbarungen
Leitsatz
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr Kind besteht, wenn das Kind nach Durchführung eines HKÜ-Verfahrens wieder in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes (hier: Mexiko) zurückgeführt worden ist. Art. 16 HKÜ stellt nach Rückführung des Kindes kein Verfahrenshindernis mehr dar.