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07.11.2016 - Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert; kein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verwaltungskosten von insgesamt € 250,00

Datum der Entscheidung
07.11.2016
Aktenzeichen
4 UF 60/16
Normen
VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2 und 3; SGB IV § 18; FamFG § 58
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, Anrecht mit geringem Ausgleichswert, Teilungskosten, interne Teilung, Verwaltungsaufwand, Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz
Macht der Versorgungsträger, der gegen den Ausgleich eines zu Gunsten eines Ehegatten bei ihm bestehenden geringfügigen Anrechts i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG Beschwerde eingelegt hat, Teilungskosten von insgesamt € 250,00 geltend und legt er nicht weiter dar, dass hierdurch der bei ihm durch die interne Teilung entstehende Verwaltungsaufwand nicht abgedeckt sei, kann kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die nach § 18 Abs. 2 VersAusglG anzustellende Ermessensabwägung eingestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird.