Normen
BGB §§ 1628, 1687; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; FamFG §§ 2 Abs. 1, 97, 99, 106, 108, 109; StAG §§ 3, 4
Schlagworte
Familienrecht, internationale Zuständigkeit, doppelte Rechtshängigkeit, ausländische Sorgerechtsvereinbarung, deutsche Staatsangehörigkeit, Gerichtsstandvereinbarung, völkerrechtliche Vereinbarungen, positive Anerkennungsprognose
Leitsatz
1. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen besteht nicht, wenn einem Tätigwerden deutscher Gerichte die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog entgegensteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Identität der Verfahrensgegenstände nach nationalem Verständnis besteht und die ausländische Entscheidung hier anzuerkennen sein wird.
2. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist – ebenso wie die internationale Zuständigkeit – als Verfahrensvoraussetzung vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen.