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27.01.2016 - Die Großmutter der betroffenen Kinder ist keine Beteiligte des Sorgerechtsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG

Datum der Entscheidung
27.01.2016
Aktenzeichen
4 WF 162/15
Normen
FamFG §§ 7, 59, 151; BGB §§ 1666, 1666a, 1779
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Beteiligte, Großmutter, Sorgerechtsverfahren, unmittelbare Betroffenheit
Leitsatz
Durch ein Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB wird die Großmutter der betroffenen Kinder selbst dann nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, wenn sie als Vormund für ihre Enkelkinder in Betracht kommt. In einem derartigen Fall ist sie gemäß § 1779 Abs. 3 BGB anzuhören, wodurch sie aber nicht die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG erhält.