Sie sind hier:

08.09.2015 - Kosten für einen Detektiv als erstattungsfähige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO

Datum der Entscheidung
08.09.2015
Aktenzeichen
2 W 82/15
Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, erstattungsfähige Kosten, zweckentsprechende Rechtsverteidigung, Detektivkosten
Titel der Entscheidung

Warning: Undefined array key "application/pdf" in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: Trying to access array offset on null in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Kosten für einen Detektiv als erstattungsfähige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (181.7 KB)
Leitsatz
1. Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein.

2. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.