Sie sind hier:

15.06.2015 - Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG: Antragsberechtigung und Anwendbarkeit

Datum der Entscheidung
15.06.2015
Aktenzeichen
4 WF 77/15
Normen
FamFG § 165; BGB § 1684
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vermittlungsverfahren, Anwendungsbereich, Antragsberechtigung
Leitsatz
1. Antragsberechtigt i.S.d. § 165 Abs. 1 FamFG sind nur die Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes.

2. Bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang ist § 165 FamFG nicht anwendbar.