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12.05.2015 - Keine Anwendung der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht

Datum der Entscheidung
12.05.2015
Aktenzeichen
5 W 9/15
Normen
BGB §§ 26, 1945, 2358; FamFG § 352
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht; Erbausschlagung, gesetzlicher Vertreter, Verein; Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht
Leitsatz
Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins ge-genüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung.