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14.04.2015 - Anordnung von Ordnungsmitteln bei eingeschränkter Schuldfähigkeit des Verpflichteten

Datum der Entscheidung
14.04.2015
Aktenzeichen
4 UF 10/15
Normen
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; GewSchG § 1; ZPO § 890
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ordnungsmittel, Schuldunfähigkeit, eingeschränkte Schuldfähigkeit
Leitsatz
1. Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist.

2. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumes-sung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen.