Schlagworte
Familienrecht, Grundschuld, Löschungsbewilligung, vertretbare Handlung
Leitsatz
Bei der zu Gunsten des Grundstückseigentümers titulierten Verpflichtung des Schuldners zur Beibringung einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Bank) handelt es sich um eine vertretbare Handlung, wenn die zur Ablösung zu zahlende Summe feststeht und die Gläubigerin zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann. Die Zwangsvollstreckung dieser Verpflichtung hat daher nach § 887 ZPO zu erfolgen.