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04.02.2014 - Fehlende Statthaftigkeit der Gehörsrüge des Antragsgegners im VKH-Prüfungsverfahren

Datum der Entscheidung
04.02.2014
Aktenzeichen
4 WF 127/13
Normen
ZPO §§ 118 Abs. 1 S. 1, 321a; FamFG § 113 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Prüfungsverfahren, Gehörsrüge, Statthaftigkeit
Leitsatz
Im VKH-Prüfungsverfahren ist eine Gehörsrüge des Antragsgegners nicht statthaft, weil dieser nicht Beteiligter des Bewilligungsverfahrens und daher durch eine VKH-Bewilligung nicht beschwert ist.