Normen
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 204 Abs. 1 Nr. 1, 631 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall; ZPO § 167
Schlagworte
Baurecht, Werkvertrag, Abschlagszahlung, Rückforderung versehentlicher Doppelzahlung
Leitsatz
Leistet der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller versehentlich eine Abschlagszahlung doppelt, so ist diese Überzahlung auf Grund der vertraglichen Beziehung der Parteien und des vorläufigen Charakters von Abschlagszahlungen im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Bereicherungsrechtliche Vorschriften sind auch bei versehentlichen Doppelleistungen von Abschlagszahlungen nicht anwendbar.