Leitsatz
1. Die Festsetzung einer Pauschvergütung setzt zunächst voraus, dass die konkrete Strafsache eine zeitaufwändigere, gegenüber vergleichbaren Verfahren deutlich erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich gemacht hat.
2. Ob dieses der Fall war und der Umfang der Tätigkeit des Verteidigers mit den Gebühren des § 97 BRAGO unzumutbar niedrig vergütet wird, ist von diesem konkret darzulegen. Ohne eine entsprechende Begründung kann eine Pauschvergütung nicht zuerkannt werden.