Schlagworte
Familienrecht, Pflegekind, Kindeswohl , Beteiligung der Pflegeeltern im Sorgerechtsverfahren,
Leitsatz
Von der grundsätzlich im gerichtlichen Ermessen stehenden Beteiligung der Pflegeperson nach § 161 Abs. 1 S. 1 FamFG darf das Gericht nicht absehen, wenn eine Hinzuziehung dem Kindeswohl dienen kann. Auf eine Betroffenheit der Pflegeperson selbst durch die zu treffende Entscheidung kommt es nicht an.