Schlagworte
Familienrecht, Zuständigkeitsbestimmung, Ausschließliche Zuständigkeit, Abgabe aus wichtigem Grund
Leitsatz
Solange die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 152 Abs. 1 FamFG besteht, ist eine Abgabe einer Kindschaftssache im Sinne des § 151 FamFG an ein anderes Familiengericht nach § 4 FamFG ausgeschlossen.